Quartier- und Gestaltungsplanung
Bereich Gemeindeingenieurwesen – Abteilung Bau + Recht
Mit dem Quartierplan werden neben den Landumlegungen die notwendigen Erschliessungen und Ausstattungen (Strassen, Werkleitungen, Freiräume oder Lärmschutz) für ein Gebiet sowie deren Finanzierung geregelt. In weitgehend unüberbauten Gebieten wird dafür vorgängig ein Entwurf mit der angestrebten städtebaulichen Struktur ausgearbeitet. In bereits überbauten Gebieten können sich die Vorgaben eines Quartierplans auf die notwendigen Teilmassnahmen beschränken.
Mit Gestaltungsplänen werden für bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten bindend festgelegt. Dabei darf von den Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen abgewichen werden (§ 83 PBG). Mit diesem Instrument lassen sich geeignete ortsbauliche Strukturen und gestalterische Anforderungen an künftige Projekte detaillierter festlegen.
Mit Gestaltungsplänen werden für bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten bindend festgelegt. Dabei darf von den Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen abgewichen werden (§ 83 PBG). Mit diesem Instrument lassen sich geeignete ortsbauliche Strukturen und gestalterische Anforderungen an künftige Projekte detaillierter festlegen.
Unsere Dienstleistung im Fachgebiet Quartier- und Gestaltungsplanung:
- Rahmennutzungspläne (Zonenpläne)
- Sondernutzungspläne (Baulinienpläne, Gestaltungspläne)
- Bebauungspläne, Quartierplanung
- Gestaltungs- und Bauvorschriften
- Bau- und Zonenordnungen
- Realisierung im Fachbereich Tiefbau
Baupolizei
QS Brandschutz
Private Kontrolle, Betrieblicher Umweltschutz
Gebietserschliessung